Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

Der Auftrag zur Lieferung/Reparatur des aufgeführten Heil-/ Hilfsmittels erfolgt aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese werden auch Bestandteil aller künftigen Geschäftsbeziehungen, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Gesetzliche Krankenkassen

(1) Soweit eine gesetzliche Krankenkasse als Kostenträger in Betracht kommt, gelten die mit den Kassen ausgehandelten Rahmenverträge. Wenn erforderlich, erstellt die Auftragnehmerin einen Kostenvoranschlag zur Erwirkung einer Kostenübernahme durch die Krankenkasse.

(2) Der Auftraggeber übernimmt alle Kosten selbst, die von der Kasse nicht erstattet werden. Die Höhe der von der Kasse nicht gedeckten Kosten wird entweder von der Krankenkasse oder von der Auftragnehmerin nachgewiesen, sobald die Entscheidung der Kasse vorliegt.

(3) Der Auftrag gilt nur unter der Bedingung, dass die Krankenkasse die Kosten übernimmt oder die Kosten vom Auftraggeber selbst getragen werden.

§ 3 Private Krankenversicherung

Das unter § 2 Vereinbarte gilt nicht, sofern der Auftraggeber privat krankenversichert ist. Die Leistungen erfolgen dann allein aufgrund eines privaten Auftrags. Dem Auftraggeber bleibt es selbst überlassen, Kostenerstattungsansprüche gegen seine Versicherung geltend zu machen. Die Wirksamkeit des Auftrags und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch nicht berührt.

§ 4 Preise, Zahlungsmodalitäten, Abnahme, Verzug und Eigentumsvorbehalt

(1) Die angegebenen Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein. Soweit zwischen Vertragsabschluss und dem Lieferdatum mehr als vier Monate liegen, gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise.

(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, gegebenenfalls Abschlagszahlungen zu verlangen.

(3) Alle Rechnungen der Auftragnehmerin – auch Abschlagszahlungen – sind sofort ohne Abzug zahlbar. Die Zahlungen erfolgen in bar oder auf ein von der Auftragnehmerin angegebenes Bank- oder Postscheckkonto.

(4) Der Auftraggeber ist zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Die Abnahmeverpflichtung ist als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis sofort und unter gleichzeitiger Zahlung des Kaufpreises zu erfüllen. Das Verwendungsrisiko trägt der Auftraggeber. Bei Rücktritt aus Gründen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, können die bis dahin entstandenen Kosten berechnet werden. Dies gilt insbesondere für Einzelbestellungen, die der Auftraggeber bei der Auftragnehmerin in Auftrag gegeben hat, sowie für die dabei ggf. entstehenden Mindermengenzuschläge und Portokosten, als auch Rücksendekosten bei Nichtabnahme aus jeglichem Grund. Eine Anzahlung wird mit diesen Kosten verrechnet werden.

(5) Die Abnahme gilt in jedem Fall als ordnungsgemäß erfolgt, wenn der Abnahme nicht innerhalb 7 Tage nach Lieferung schriftlich unter Angabe des Mangels widersprochen wird.

(6) Der Auftraggeber kommt auch ohne Mahnung neben den sonstigen gesetzlich geregelten Fällen spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Ist unsicher, ob oder wann dem Auftraggeber die Rechnung oder Zahlungsaufstellung zugegangen ist, tritt an ihrer Stelle der Empfang der verkauften Sache.

(7) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für die Ware (nachstehend Vorbehaltsware) vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Auftraggeber (Käufer) die Ware nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen. Insbesondere ist die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und darf nicht ohne Genehmigung des Vorbehaltseigentümers ins Ausland verbracht werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers (Käufers), insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern er vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 5 Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber einer mangelhaften Sache kann zunächst nur die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Der Nacherfüllungsanspruch besteht für technische Mängel. Er besteht nicht für Passformänderungen die durch Veränderungen des Körpers entstehen, wie z. B. Volumenschwankungen, wenn auch das Tragen des Hilfsmittels hierfür ursächlich sein kann. Zum Nachweis der Passform bei Übergabe gelten auch die bei der Anprobe und Abgabe erfolgten Dokumente (Protokoll, Erklärung zur Passform, Foto- und Videodokumentation), neuen Erkrankungen oder Verletzungen, erforderlichen Systemänderungen aufgrund von physischer Verschlechterung oder Verbesserung.

(2) Die Auftragnehmerin kann die vom Auftraggeber gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Auftraggeber zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Auftraggebers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; auch diese kann die Auftragnehmerin wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern. Liefert die Auftragnehmerin zum Zweck der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, hat der Auftraggeber die mangelhafte Sache herauszugeben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

(3) Ist der Nacherfüllungsanspruch fehlgeschlagen, so kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Entscheidet sich der Auftraggeber für den Rücktritt vom Vertrag, so hat er die mangelhafte Sache zurück zu geben und Wertersatz für die gezogene Nutzung zu leisten. Für die Ermittlung des Wertes der Nutzung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzdauer an. Den vereinbarten Regelungen gehen die Gewährleistungsvorschriften der mit den gesetzlichen Krankenversicherungen bestehenden Rahmenverträge vor, sofern der Rahmenvertrag nach § 2 Bestandteil des Auftrags geworden ist.

(4) Der Auftraggeber gewährt der Auftragnehmerin für die Nacherfüllung eine angemessene Frist. Verweigert der Auftraggeber diese Frist oder hat er oder ein Dritter ohne Zustimmung der Auftragnehmerin in irgend einer Weise Veränderungen oder Reparaturen vorgenommen oder die Produkte unsachgemäß behandelt, ist eine Gewährleistung ausgeschlossen. Offensichtliche Mängel müssen der Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn Tagen nach Lieferung mitgeteilt werden. Die mangelhaften Gegenstände sind unverändert zur Besichtigung durch die Auftragnehmerin bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen schließt jede Gewährleistung aus.

(5) Gewährleistungsansprüche für zu wartende Hilfsmittel können nur geltend gemacht werden, wenn die regelmäßigen Wartungsintervalle eingehalten werden.

§ 6 Haftungsbegrenzung

Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die sie, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen durch einfache Fahrlässigkeit verursacht haben. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 7 Vermietung

(1) Die Auftragnehmerin, hier auch Vermieterin, stellt die Mietsache in technisch einwandfreiem und funktionstüchtigem Zustand zur Verfügung, soweit dies mit den Mitteln der Firma möglich ist. Die Vermieterin überlässt dem Versicherten / Mieter das Hilfsmittel für die vereinbarte Mietzeit. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit in technisch einwandfreiem und betriebsfähigem Zustand zurückzugeben.

(2) Für während der Mietzeit entstandene Schäden haftet der Mieter.

(3) Mietzahlungen werden monatlich im Voraus fällig. Ist der Mieter mit zwei Monatsmieten in Verzug, erlischt der Mietvertrag. Die Mietsache ist dem Vermieter auf Verlangen wieder zurückzugeben.

§ 8 Verjährung bei gebrauchten Sachen

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen beträgt 12 Monate. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestandteile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

§ 10 Sonstige Bestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Koblenz.

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